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Satzung des Sächsischen Landesfischereiverbandes e. V.

ergänzt / geändert am 02. März 2017 in Königswartha

(zur Bestätigung beim Notar angemeldet)

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen Sächsischer Landesfischereiverband e.V. (SLFV) und hat seinen mit Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr. VR 94 eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der SLFV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gründung des SLFV bezweckt die Union aller Berufs- und Angelfischer. Er hat die Auf­gabe, die gesamte Fischerei im Lande Sachsen zu fördern und seine Mitglieder in allen Belangen zu unterstützen.

Mittel des SLFV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Die Unterstützung erstreckt sich auf die gesamte

        a) Fisch Produktion (Abteilung A1)

        b) Angelfischerei (Abteilung A2)

Sein besonderes Ziel ist neben der Mitgliedschaft im Verband der Deutschen Binnenfischerei und Aquakultur e.V. die eigenständige enge Zusammenarbeit mit allen Berufs- und Angelfischerorganisationen sowie mit allen Behörden. Natur- und Gewässerschutz gehören zu seinen Aufgaben.

Er verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und rassischen Fragen neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.

Es gibt ordentliche Mitglieder: (natürliche und juristische Personen)

A)    1.  Berufsfischer Teichwirte, Fischzüchter, Fischereipächter, Fischhändler,
             Fischerei­besitzer, Fischverarbeiter

        2.  Einzelpersonen oder

       3.  Anglervereine und Anglerverbände und

B)    Außerordentliche Mitglieder:

        1.  Personen und Körperschaften, welche zur Fischerei in Beziehung stehen, sowie Freunde und Förderer der Fischerei und Angelei

        2.  Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung der Fischerei und Angelei bzw. des SLFV besonders verdiente Personen durch Beschluss des Präsidiums ernannt werden.

        3. Ehrenpräsident

            Die Ehrenpräsidentschaft kann entsprechend der Verfahrensordnung verliehen werden.

 

§ 4 Aufnahmeverfahren

Es ist ein schriftlicher Antrag an das Präsidium zu stellen. Aus ihm muss ersichtlich sein, welche Form der Mitgliedschaft im SLFV gewünscht wird. Der Bewerber hat die Erklärung abzuge­ben, dass er im Falle der Aufnahme die Satzung anerkennt und sie befolgen wird. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattge­geben, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen. Gegen sie ist die Berufung an die Mitglie­derversamm­lung zulässig, jedoch nur dann, wenn keine Gründe vorliegen, die bei einem Mitglied den Ausschluss rechtfertigen würden. Aus einer anderen Fischereivereinigung ausgeschlossene Mitglieder dürfen nicht aufgenommen werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung. Einrichtungen und Veranstaltungen des SLFV stehen ihnen zur sachgemäßen Nutzung zu.

Sie sind verpflichtet:

  • die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des SLFV zu be­folgen und insbesondere, soweit sie beitragspflichtig sind, die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 1. 3. des laufenden Geschäftsjahres an den SLFV zu zahlen,

  • dem SLFV die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

  • durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des SLFV zu unterstützen und über Veranstal­tungen und Vorgänge von fachlicher Bedeutung dem SLFV alsbald zu berichten,

  • ihre Tätigkeit zum Wohl des Verbandes und der anderen Verbandsmitglieder gemäß § 2 auszurichten.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt.

     Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung  einer mindestens drei­monatigen Kündigungsfrist vor Beendigung des    Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium zulässig,

     durch den Tod eines Mitglieds oder, falls das Mitglied eine Körperschaft darstellt, durch

  • deren Auflösung,

  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

  • durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes, durch Ausschluss aus SLFV

     Über den Ausschluss ist vom Präsidium zu beschließen, sofern das Mitglied:

  • gegen die Satzung verstößt, insbesondere dem Gründungszweck, nämlich der Einheit aller Berufs- und Angelfischer im Lande Sachsen zuwider handelt,

  • die Anordnung des Präsidiums oder seiner Beauftragten trotz Hinweis auf den möglichen Ausschluss wiederholt nicht befolgt,

  • gröblich gegen Bedingungen und Auflagen von Fischereiberechtigten oder Behörden verstößt,

  • eine Handlung in der Absicht begeht, den SLFV oder ein Mitglied desselben zu schädigen oder im Ansehen herabzusetzen,

  • sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Allgemeinheit schädigenden Verhaltens schuldig macht,

  • wer mit seiner Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung, länger als 3 Monate im Rückstand bleibt.

 

Den Ausschluss verfügt das Präsidium durch schriftlichen Bescheid.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ausgeschie­dene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf Verbandsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

 

§ 7 Organe

Die Organe des SLFV sind:

        1.  das Präsidium und

        2. die Mitgliederversammlung

 

     

§ 8 Präsidium

Das Präsidium besteht aus 10 ordentlichen Mitgliedern:

  • dem Präsidenten

  • dem stellvertretenden Präsidenten,

  • 2 Vizepräsidenten,

  • 6 Beisitzern.

Es setzt sich zusammen aus:

        5 Mitgliedern der Abteilung A1 und

        5 Mitgliedern der Abteilung A2.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten in direkter und geheimer Wahl. Gehört er der Abteilung A 1 an, stellt die Abteilung A 2 den stellvertretenden Präsidenten und umgekehrt. Das Präsidium ergänzt sich während seiner Amtsperiode aus einem Vertreter jeder Abtei­lung, jedoch nur für den Fall, dass Präsidiumsmitglieder vorzeitig und endgültig ausscheiden. Diese Vertreter sind von der Mitgliederversammlung mit den Präsidiumsmitgliedern zu wäh­len. Die Präsidiumsmitglieder aus den Abteilungen A 1 und A 2 wählen jeweils ihren Abtei­lungs­leiter.

Das Präsidium bestellt den Geschäftsführer. Das Präsidium wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es entscheidet über alle Angelegenheiten des SLFV, soweit sie nicht nach der Satzung oder aus zwingenden Gründen der Mitgliederver­sammlung vorbehalten sind.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Bei allen Beschlüs­sen des Präsidiums genügt die einfache Mehrheit.

Der Vorstand sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Präsidenten wird jedoch im Innenver­hältnis auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.

Präsidiumsmitglieder des SLFV können Arbeitnehmer des Verbandes sein.

Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung.

Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben ist es dem Präsidium gestattet, Kredite aufzunehmen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ein­zuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese unter Angabe von Gründen von mindestens 3 Präsidiumsmitgliedern oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. In der Mitgliederversammlung gilt immer ein Stimmenverhältnis Abteilung 1 zu Abteilung 2 von 1 : 1, d. h., die Abteilung A2 hat immer die gleiche Stimmenanzahl wie die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Abteilung A1.

Die Stimmen der Abteilung A2 werden zu je ⅕ durch die gewählten Präsidiumsmitglieder der Abteilung A2 (nach § 8 der Satzung des SLFV) wahrgenommen. Die Stimmenübertragung von einem oder von mehreren Stimmenanteilen eines Präsidiumsmitgliedes der Abteilung A2 auf ein anderes Präsidiumsmitglied der Abteilung A2 ist möglich.

Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme. Die Anzahl weiterer Stimmen ergeben sich aus der Höhe des gezahlten Mitgliedsbeitrages des aktuellen Beitragsjahres. Über einen Mitgliedsbeitrag von 250,00 € hinaus erhält das Mitglied je angefangene 250,00 € des gezahlten Mitgliedsbeitrages jeweils eine weitere Stimme.

Die Mitgliederversammlung beschließt zum ordnungsgemäßen Ablauf bei Neuwahlen eine Wahlordnung.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch in der Mitglieder­versammlung Anträge stellen und befristet in Ausschüsse und Kommissionen berufen wer­den. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehr­heit entscheidet, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, die im § 8 der Satzung genannten Vertreter und die Kassenrevisoren, sowie deren zwei Ersatzleute. Sie nimmt den Bericht des Kassen­führers und der Kassenrevisoren entgegen und fasst Beschlüsse über etwaige Satzungsänderungen und beschließt Arbeitsprogramme.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten oder vom Stell­vertreter des Präsidenten sowie von einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer.

Dabei richtet er sich nach der vom Präsidium erlassenen Geschäftsordnung. Er führt die Protokolle in den Versammlungen und den Präsidiumssitzungen und erledigt alle laufen­den Arbeiten im Einvernehmen mit dem Präsidium. Er ist zuständig für die laufende Kassen­führung, die laufende Rechnungslegung und die ordnungsgemäße Beurkundung der Er­gebnisse der Mitgliederversammlung und der Präsidiumssitzungen. Er erledigt den gesamten Schriftverkehr selbständig, aber auch auf besondere Weisung der Präsidiumsmitglieder. Rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung hat er die Prüfung des Jahresabschlus­ses und der Kasse durch die Kassenrevisoren zu veranlassen. Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen und Erklärungen abzugeben.

Das Präsidium kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer Geschäftsstelle bedienen.

 

§ 11 Kassenrevisoren

Zur Prüfung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenrevisoren und 2 Ersatzleute. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht. Dieser ist dem Präsidium und der Mitgliederversamm­lung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen die Kassenrevisoren den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

 

§ 12 Gliederungen

Der SLFV gliedert sich in 2 Abteilungen:

        Abteilung 1:   Gesamt-Fischproduktion

        Abteilung 2:   Angelfischerei

Aufgabe jeder Abteilung ist es, an der Verwirklichung des Satzungszweckes aktiv mitzuar­beiten. Die Leiter der Abteilung sind die gemäß § 8 gewählten Präsidiumsmitglieder. Der Geschäftsführer und die Abteilungsleiter haben sich ständig gegenseitig über alle auf ihrem Gebiet anfallenden Aufgaben und sonst wesentlichen Vorgänge zu unterrichten. Dem Ab­teilungsleiter obliegt auch die Leitung der Versammlungen der zu seiner Abteilung gehören­den Mitglieder und ihrer Delegierten.

Die Beschlüsse dieser Versammlungen sollen als Willensäußerungen der Abteilungsange­hörigen Grundlage für Beschlussfassungen im Präsidium sein. Der Abteilungsleiter lässt für die Durchführung seiner Aufgaben von seinen Abteilungsmitgliedern oder deren delegierten Referenten wählen, und zwar für die Dauer von 5 Jahren. Dem Präsidium steht jedoch das Recht der Ablehnung zu. Im Falle der Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen.

 

§ 13 Ausschüsse und Kommissionen

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Über ihre Zusammensetzung und Aufgabenstellung entscheidet das Präsidium nach Anhörung der Mitglieder oder ihrer Delegierten.

§ 14 Widerspruch

Widerspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeersuchens oder gegen den Ausschluss aus dem SLFV ist innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Ablehnungsschreibens des SLFV beim Präsidium mit eingeschriebenem Brief einzulegen.

 

§ 15 Auslagenerstattungen

 

Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

 

§ 16 Satzungsänderungen

Alle Satzungsänderungen einschließlich der Änderung der Satzung hinsichtlich der Zusam­mensetzung des Präsidiums (Abteilung A1 zu Abteilung A2) sind nur durch 3/4-Mehrheitsbeschluß der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederver­sammlung möglich. Sie sind mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§ 17 Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes oder einer Fusion ist ein 3/4-Mehrheitsbeschluss der erschie­nenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten evtl. vorhandene Vermögen dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Fischerei, mit der Auflage zu übergeben, dieses zu gemein­nützigen Zwecken im Sinne der Fischerei und Angelei einzusetzen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aus­geführt werden.

 

§ 18 Ermächtigung

Der Vorstand des SLFV ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Ein­tragung erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

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